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AGB'S

I. Anwendungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die STEMPLINGER KVF GmbH (nachfolgend STEMPLINGER) mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine Person des öffentlichen Rechts handelt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Diese AGB gelten auch für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob die Sache von STEMPLINGER selbst hergestellt oder beim Zulieferer eingekauft wird (§§ 433, 651 BGB).
(3) Widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn STEMPLINGER ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
(4) Für Planungs- und Konstruktionsleistungen gilt Abschnitt IX. Daneben sind die übrigen Bestimmungen dieser AGB entsprechend anwendbar.

II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von STEMPLINGER sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) STEMPLINGER behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von STEMPLINGER weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von STEMPLINGER diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

III. Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise STEMPLINGER zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise STEMPLINGER. Wird aufgrund vorgehender Regelung jedoch eine Preiserhöhung um mehr als 10 % verlangt, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang bei STEMPLINGER oder deren Bankkonten. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) STEMPLINGER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die STEMPLINGER nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse STEMPLINGER die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist STEMPLINGER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber STEMPLINGER vom Vertrag zurücktreten.
(4) STEMPLINGER ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, STEMPLINGER erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Gerät STEMPLINGER mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von STEMPLINGER auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitt VII dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hauzenberg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Käufers wird die Ware an einen andern Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Schuldet STEMPLINGER auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder STEMPLINGER noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und STEMPLINGER dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(3) Die Sendung wird von STEMPLINGER nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

VI. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag-geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn STEMPLINGER nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorg-fältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen vierzehn Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen vierzehn Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist STEMPLINGER nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Wahl ist innerhalb angemessener Frist zu treffen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von STEMPLINGER, kann der Auftraggeber unter den in Abschnitt VII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von STEMPLINGER den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Die Mängelbeseitigungskosten trägt STEMPLINGER mit Ausnahme der Kosten für einen notwendig werdenden Ein- und Ausbau. Diese Kosten können nur nach Maßgabe Abschnitt VII ersetzt verlangt werden. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, trägt er die bei STEMPLINGER angefallenen Aufwendungen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) STEMPLINGER haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorherseh-baren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit STEMPLINGER einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen von STEMPLINGER gegen den Käufer aus der zwischen ihnen bestehenden Lieferbeziehung über Maschinen, gleich ob fertig oder teilfertig, und Maschinenbauteile (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von STEMPLINGER an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollstän-digen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von STEMPLINGER. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung STEMPLINGER als Hersteller erfolgt und STEMPLINGER unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei STEMPLINGER eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an STEMPLINGER. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt STEMPLINGER, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von STEMPLINGER an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an STEMPLINGER ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. STEMPLINGER ermächtigt den Käufer widerruflich, die an STEMPLINGER abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf nur im Verwertungsfall widerrufen werden.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von STEMPLINGER hinweisen und STEMPLINGER hierüber informieren, um dort die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, STEMPLINGER die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber STEMPLINGER.
(7) STEMPLINGER wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
(8) Tritt STEMPLINGER bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist STEMPLINGER berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

IX. Verträge über reine Planungs- und Konstruktionsleistungen
(1) Der Auftraggeber ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Durchführung der Planungs- und Konstruktionsarbeiten verpflichtet.
(2) STEMPLINGER wird sich bemühen, dass die Planungs- und Konstruktionsergebnisse nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen; eine Haftung wird hierfür jedoch nicht übernommen. Im Rahmen dieser Bemühungen wird STEMPLINGER mit der eigenüblichen Sorgfalt nach potentiell entgegenstehenden Schutzrechten recherchieren. Über das Ergebnis dieser Recherche wird STEMPLINGER den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis setzen.
(3) Die von STEMPLINGER zur Erfüllung dieses Vertrags angefertigten Unterlagen – Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen – sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die STEMPLINGER überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Erfüllung seines Auftrages auf Verlangen des Kunden zurückzugeben.
(4) STEMPLINGER wird die Planungs- und Konstruktionsarbeiten nach dem aktuellen Stand der Technik ausführen.
Falls die vom Auftragnehmer zu erbringenden Ergebnisse mit Mängeln behaftet sind, wird STEMPLINGER binnen angemessener Frist nacherfüllen. Nach erfolglosem Ablauf der zweiten Beseitigungsfrist kann der Auftraggeber (teilweise) Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur nach entsprechender Maßgabe von Abschnitt VII dieses Vertrages; im Übrigen sind solche ausgeschlossen.
(5) Der Vertrag ist nach den gesetzlichen Bestimmungen kündbar.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen STEMPLINGER und dem Auftraggeber ist Passau. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen STEMPLINGER und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten einzelne Bestimmungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der Bestimmungen, denen der zur Unwirksamkeit führende Mangel selbst nicht unmittelbar anhaftet, unberührt.